Vereinssatzung
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06.11.2022 in Lübeck.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck unter der Registriernummer VR 4684 HL am 06.04.2023.
(1) Der Verein führt den Namen „Hansefurs e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Ziel des Vereins ist es die Kultur des Furry-Fandoms zu fördern.
(2) Unter dem Begriff „Furry-Fandom“ versteht der Hansefurs e.V. eine internationale Interessengemeinschaft von Personen, mit einem Interesse an der anthropomorphen Darstellung von Tieren oder Tieren mit menschlichen Charakterzügen in darstellenden Künsten, bildenden Künsten, Literatur und im Ton.
(3) Die einzelne Person aus dieser Gemeinschaft bezeichnet man als Furry.
(4) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
a. Erschaffen und unterhalten verschiedener Kommunikationskanäle
b. Organisieren, Unterstützen und Abhalten von Gesellschaftsabenden, Versammlungen oder Veranstaltungen
c. Unterstützen anderer Organisationen, im Sinne des Vereinszweckes
d. Veröffentlichung von Informationen über das Furry-Fandom oder den Künsten.
(2) Unter dem Begriff „Furry-Fandom“ versteht der Hansefurs e.V. eine internationale Interessengemeinschaft von Personen, mit einem Interesse an der anthropomorphen Darstellung von Tieren oder Tieren mit menschlichen Charakterzügen in darstellenden Künsten, bildenden Künsten, Literatur und im Ton.
(3) Die einzelne Person aus dieser Gemeinschaft bezeichnet man als Furry.
(4) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
a. Erschaffen und unterhalten verschiedener Kommunikationskanäle
b. Organisieren, Unterstützen und Abhalten von Gesellschaftsabenden, Versammlungen oder Veranstaltungen
c. Unterstützen anderer Organisationen, im Sinne des Vereinszweckes
d. Veröffentlichung von Informationen über das Furry-Fandom oder den Künsten.
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Personen unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
(2) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag in Form eines Aufnahmeformulars einzureichen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr/des ersten Beitrags.
(2) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag in Form eines Aufnahmeformulars einzureichen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr/des ersten Beitrags.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(1) Tod des Mitgliedes
(2) Austritt durch Einsenden des Formulars (Frist: 30 Tage zum Quartalsende).
(3) Ausschluss durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten (Verstoß gegen Satzung, Beitragsrückstand von > 2 Quartalen). Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden (Entscheidung mit 2/3-Mehrheit).
(1) Tod des Mitgliedes
(2) Austritt durch Einsenden des Formulars (Frist: 30 Tage zum Quartalsende).
(3) Ausschluss durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten (Verstoß gegen Satzung, Beitragsrückstand von > 2 Quartalen). Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden (Entscheidung mit 2/3-Mehrheit).
(1) Die MV erlässt eine Beitragsordnung.
(2) Änderungen persönlicher Daten sind mitzuteilen.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten und Vereinsziele zu fördern.
(4) Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar.
(5) Haftungsausschluss des Vereins für Schäden, die nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
(2) Änderungen persönlicher Daten sind mitzuteilen.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten und Vereinsziele zu fördern.
(4) Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar.
(5) Haftungsausschluss des Vereins für Schäden, die nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
(1) Mitgliederversammlung.
(2) Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister).
(2) Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister).
(1) Oberstes Organ.
(2) Aufgaben: Wahl Vorstand/Kassenprüfer, Entlastung, Planung, Vetorecht, Beitragsordnung, Jahresabschluss.
(3) Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder digital.
(4) Außerordentliche MV bei 33% Verlangen.
(5) Beschlussfähigkeit: Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Digitale MV ist zulässig.
(2) Aufgaben: Wahl Vorstand/Kassenprüfer, Entlastung, Planung, Vetorecht, Beitragsordnung, Jahresabschluss.
(3) Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder digital.
(4) Außerordentliche MV bei 33% Verlangen.
(5) Beschlussfähigkeit: Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Digitale MV ist zulässig.
(1) Mindestens jährliche Prüfung.
(2) Schatzmeister stellt alle Unterlagen bereit.
(3) Prüfungsergebnis wird auf der MV genannt.
(4) Wahlzeit 2 Jahre.
(5) Kassenprüfer darf kein Vorstandsmitglied sein.
(2) Schatzmeister stellt alle Unterlagen bereit.
(3) Prüfungsergebnis wird auf der MV genannt.
(4) Wahlzeit 2 Jahre.
(5) Kassenprüfer darf kein Vorstandsmitglied sein.
(1) Vorstand gem. § 26 BGB (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister), ehrenamtlich.
(2) Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Amtszeit 2 Jahre.
(5) Protokollpflicht für Sitzungen.
(2) Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Amtszeit 2 Jahre.
(5) Protokollpflicht für Sitzungen.
(1) Satzungsänderungen/Auflösung erfordern 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
(2) Änderungen durch Behörden können vom Vorstand direkt umgesetzt werden.
(3) Vermögen fällt bei Auflösung an eine gemeinnützige Organisation.
(2) Änderungen durch Behörden können vom Vorstand direkt umgesetzt werden.
(3) Vermögen fällt bei Auflösung an eine gemeinnützige Organisation.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen.